|
i Abmahnung wegen Filesharing über WLAN-Router der Telekom mit Sicherheitslücke
Sie haben eine Abmahnung wegen sogenannten Filesharing bekommen, die vorgeworfenen Rechtsverletzung war vor dem 26.4.2012 und
Sie verwenden einen der WLAN-Router der Telekom vom Typ Speedport W 504V, Speedport W 723V Typ B und Speedport W 921V, dann haben Sie gute Argumente sich gegen den Vorwurf zu wehren.
Die Telekom gab in ihrer Warnung am 26.4.2012 zu, dass die oben genannten WLAN-Router von einer Schwachstelle in der WiFi Protected
Setup (WPS) Funktion betroffen seien. Ein Angreifer, der sich innerhalb der Reichweite des Funknetzwerks aufhielt, konnte sich unbefugt
Zugang zu dem WLAN beschaffen. D. h. er konnte beispielsweise über den Anschluss im Internet surfen oder ggf. auf Dienste oder Komponenten in dem Heimnetzwerk zugreifen.
Insoweit besteht natürlich die Gefahr, dass sich ein Dritter über diese Schwachstelle einen unbefugten Zugang zu dem WLAN verschafft und
die Rechtsverletzung begangen hat. Sofern die vorgeworfene Rechtsverletzung am 23.4.2012 also drei Tage vor der Warnung durch die
Telekom erfolgt ist, kann ein Verschulden nicht vorgeworfen werden. Sie konnten von dieser technischen Sicherheitslücke keine Kenntnis
haben und daher auch keine Sicherheitsmaßnahmen, wie das WLAN auszustellen, treffen.
Gleichwohl sollte Sie auf die Abmahnung reagieren und anwaltlichen Rat einholen, um hier strategisch gut zu reagieren.
© Pirko Silke Lehmitz Rechtsanwältin
|