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Eine kommerziell ausgerichtete Facebookseite muss eine eigene Anbieterkennung (Impressum) vorhalten
Das Landgericht Frankfurt am Main bestätigte mit Beschluss vom 19.10.2011 (Az. 3-08 O 136/11) das Urteil des Landgericht Aschaffenburg vom 19.08.2011 (Az. 2 HK O 54/11), dass auch bei kommerziell ausgerichtete Facebookseite die Pflichtangaben nach § 5 TMG leicht erkennbar und unmittelbar
erreichbar sein müsse.
Auch die Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn diese zu
Marketingzwecken benutzt werden und nicht nur eine reine private Nutzung vorliegt.
Unzureichend ist es, wenn der Facebook-Auftritt kein eigenes Impressum enthält, sondern nur Angaben zur Anschrift und zur
Telefonnummer. Es reicht auch nicht aus, wenn man über den Punkt "Info" durch Anklicken zur eigentlichen Website und von da zum Punkt Impressum kommt.
Es ist zwar zulässig, auf das Impressum der eigenen Website zu verlinken, allerdings ist die leichte Erkennbarkeit nicht gegeben,
wenn man über Info auf die Website gelangt und dort das Impressum anklicken muss. Die Pflichtangaben müssen einfach und
effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden
Bezeichnungen wie z.B. Nutzerinformationen mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt bereits in der Bezeichnung "Info" ein Verstoß gegen § 5 Telemediengesetz vor.
© Pirko Silke Lehmitz Rechtsanwältin
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