Rechtsanwältin
Pirko Silke Lehmitz
Bremer Straße 45
21244 Buchholz
Tel.: 04181/2180943

                      

 

 

iEinkauswagenButtonlösung

Bis zum 01.08.2012 müssen Onlinehändler, die über ihren Onlineshop an Verbraucher verkaufen, die Vorgaben der Buttonlösung umgesetzt haben.

Onlinehändler, die die Buttonlösung nicht pünktlich bis zum 1.8.2012 umgesetzt haben, können abgemahnt werden, weil dies wettbewerbswidrig ist. Darüber hinaus kommt auch kein Vertrag zu Stande. Hierbei ist folgendes zu beachten:

1. Pflichtinformationen auf Bestellseite

Folgende Informationen müssen dem Verbraucher künftig klar und verständlich, d.h. deutlich formuliert und ohne ablenkende Zusätze sowie in hervorgehobener Weise (zum Beispiel farblich hinterlegt) mitgeteilt werden:

a) Eine Darstellung der wesentlichen Produktmerkmale

  • genaue Produktbezeichnung,
  • die jeweilige Ausführung
  • ggf. Marke
  • Größe und Farbe.
  • Details sollten verlinkt werden

b) Die Angabe der Mindestlaufzeit von Verträgen (sofern dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung)

c) Die Angabe des Gesamtpreises (Angabe der Umsatzsteuer (beim Gesamtpreis genügt)

d) Die Angabe zusätzlich anfallender Versandkosten und sonstiger Zusatzkosten

 

2. Der „Button“ 

  • Button muss Abschlussfunktion haben und darf sich nur einmal auf der Seite befinden
  • Zwischen Pflichtinformationen und Button darf sich nichts anderes befinden (Texte, Elemente, Kästchen usw.)
  • Zulässige Beschriftungen des Buttons (ab dem 01.08.2012):
    • „Zahlungspflichtig bestellen“
    • „Kaufen“
    • „Kostenpflichtig bestellen“
    • „Zahlungspflichtigen Vertrag schließen“
    • „Kauf abschließen“

Wenn in den AGB der Bestellvorgang beschrieben wird, sind diese ggf. auch anzupassen.

 

Durch die Änderung werden in § 312g BGB folgende neue Regelungen eingefügt:

“(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der Unternehmer dem Verbraucher die Informationen gemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten Finanzdienstleistungen.

(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

(4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus Absatz 3 erfüllt.”

© Pirko Silke Lehmitz
Rechtsanwältin