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Wie Ihr Sohn fĂĽr Sie ein iPhone ersteigern kann,
das Sie bezahlen mĂĽssen, auch wenn Sie es gar nicht brauchen!
Internetrecht Ein 16jähriger ersteigerte bei eBay unter dem Mitgliedskonto seines Vaters ein iPhone zu einem
Preis von 403,00 €. Der Vater war nicht begeistert und widerrief sämtliche von seinem Sohn rechtsmissbräuchlich und ohne sein Wissen unter seinem Login Namen abgegebenen Erklärungen und
Kaufangebote. Der Verkäufer klagte gegen die Eltern auf Kaufpreiszahlung und hatte Erfolg.
Da der Verkäufer nicht den Nachweis dafür führen konnte, dass die Eltern das Erwerbsgeschäft selbst
getätigt haben, kommt es darauf an, ob sie für die von ihrem Sohn vorgenommene bestimmungswidrige Nutzung des Kontos nach Rechtsscheingrundsätzen haften. Eine Haftung nach Rechtsscheingrundsätzen
schloss das Amtsgericht Frankfurt am Main (Urteil vom 15.01.2010 - 32 C 2689/09-48) eine HafÂtung der Mutter aus, da das eBay-Konto nicht fĂĽr sie, sondern fĂĽr den Vater registriert sei.
Nach Ansicht des Amtsgerichts Frankfurt hafte aber der Vater nach Rechtsscheingrundsätzen als Inhaber
des online gefĂĽhrten eBay-Kontos fĂĽr dessen Nutzung durch einen Unberechtigten. Die Mitglieder seien nach
den eBay Bedingungen verpflichtet, ihr Passwort geheim zu halten und den Zugang zu ihrem Mitgliedskonto
sorgfältig aufzubewahren. Sie haften grundsätzlich für sämtliche Aktivitäten, die unter Verwendung ihres
Mitgliedskontos vorgenommen werden (§§ 2 Nr. 7, 9 der AGB). Das Amtsgericht stellte klar, dass gegen
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch keine rechtlichen Bedenken bestünden, sie entsprächen
der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Der BGH vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Benutzung
eines fremden Mitgliedskontos bei eBay der Inhaber dann nach Rechtsscheingrundsätzen hafte, wenn er die Zugangsdaten seines Mitgliedskontos nicht hinreichend vor fremdem Zugriff gesichert habe
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Mein Tipp: Verwahren Sie diese Zugangsdaten nicht einfach
unverschlossen auf und ändern Sie das Passwort auch häufiger Mal.
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. Dem folgte das Amtsgericht und erklärte, da es dem Sohn möglich gewesen sei, mit dem Mitgliedsnamen und dem Passwort des Vaters ein
Erwerbsgeschäft bei eBay zu tätigen, ergäbe sich, dass dieser diese Daten nicht hinreichend vor fremdem Zugriff geschützt habe.
Weil der Vater Vertragspartner geworden war, kommen die Grundsätze über den Minderjährigenschutz hier nicht zur Anwendung. Ein
Widerruf oder eine Verweigerung der Genehmigung hatte insoweit keine Bedeutung.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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