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Viele Arbeitnehmer riskieren durch Surfen während der Arbeitszeit ihren Job.
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Surfen Sie an Ihrem Arbeitsplatz privat im Internet? …das kann Ihnen den Job kosten!
Arbeitsrecht:Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 31.5.2007, 2 AZR 200/06) kommt als kündigungsrelevante Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten bei einer privaten Nutzung des Internets u.a.
in Betracht:
- Das Herunterladen einer erheblichen Datenmengen, insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr
möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen verbunden sein könne oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen
kann, beispielsweise bei strafbare oder pornografische Darstellungen ;
- weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise - zusätzliche - Kosten entstehen können und der
Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel - unberechtigterweise - in Anspruch genommen hat;
- die private Nutzung w ä h r e n d der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet
oder einer intensiven Betrachtung von Videofilmen oder -spielen zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seiner Arbeitspflicht nicht
nachkommt und sie verletzt.
Nach Ansicht des BGH (Urteil vom 12. 1. 2006 - 2 AZR 179/ 05) könne nur im Fall einer exzessiven Nutzung des
Mediums, die eine schwere Vertragspflichtverletzung darstelle, - ohne dass der Arbeitgeber vorher irgendwelche
Beschränkungen angeordnet habe - davon ausgegangen werden, dass allein die Verletzung der
arbeitsvertraglichen Leistungspflichten ohne Abmahnung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen.
Bei einer „schweren Pflichtverletzung“ sei nämlich regelmäßig dem Arbeitnehmer die Rechtswidrigkeit seines
Handels ohne Weiteres genauso erkennbar, wie der Umstand, dass eine Hinnahme des Verhaltens durch den Arbeitgeber offensichtlich ausgeschlossen sei.
Sofern der Arbeitnehmer Anonymisierungssoftware installiere, habe er nach Meinung des BGH seine Pflichten so erheblich verletzt, dass es keiner Abmahnung bedürfe. Unter
anderen habe er durch seine eigenmächtige Veränderung von technischen Arbeitsmitteln des Arbeitgebers seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB)
erheblich verletzt und durch sein Handeln seine Obhuts- und Betreuungspflicht gegenüber den ihm überlassenen und anvertrauten Betriebsmitteln missachtet.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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