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DarkOrbit ist eines der angesagten Massive Multiplayer Online Role-Playing
Game (Massen-Mehrspieler-Online-Rollenspiel). Ein ausschließlich über das Internet spielbare PC-Rollenspiel, bei dem gleichzeitig mehrere tausend Spieler eine
virtuelle Welt bevölkern können.
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Spielen Ihre Kinder auch „Darkorbit“ oder „4Story?“ …und was sagt Ihre Telefonrechnung?
Sie meinen, Sie haben doch eine Internetflat? ...davon spreche ich auch nicht! Um besondere Features nutzen zu können,
kauft sich Ihr Kind diese einfach. Hierzu wird die Leistung über ein Telefonbezahlsystem und die Nutzung einer 0900
Nummer durchgeführt. Das ist ganz einfach: Ihr Kind ruft die im Spiel angegeben Nummer an und erhält dafür auf seinem
Onlinespielkonto Geld mit dem es sich dann die gewünschten Feature kaufen kann. Bei jedem Anruf wird 5 € Ihrer Telefonrechnung hinzugerechnet. Am Ende des Monats kommt dann das böse Erwachen.
Internetrecht: Das Landgericht Bochum (I 4 O 408/08
) hatte einen Fall zu entscheiden, in dem ein 14jähriger über Wochen hinaus eine 0900 Nummer angewählt hat, um sich Feature in einem sonst kostenlosen virtuellen Online-Spiel
kaufen zu können.
Es hat festgestellt, dass zwischen dem Anschlussinhaber und dem Anbieterin des Internet- / Telefonbezahlsystems
nach Rechtsscheingrundsätzen auch dann ein Vertrag zustande gekommen, wenn der Minderjährige Sohn die Anrufe tätigt.
Notfalls hätte der Vater Sicherungsvorkehrungen wie etwa eine präventive
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Mein Tipp:
Sperren Sie die 0190 und insbesondere die 0900 Nummern. Dies können sie online oder auch durch einen Anruf bei ihrem Anbieter. Ich habe das gemacht…denn drei von meinen vier Söhnen spielen solche Spiele!
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Sperrung der entsprechenden Rufnummernangebote veranlassen müssen. Da er entsprechende Maßnahmen unterlassen habe und die in beträchtlichem Umfang erfolgte weitere
Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn nicht verhindert habe, habe er gegenüber dem Anbieter einen Vertrauenstatbestand geschaffen,
wonach diese davon ausgehen durfte, er kenne und dulde die Inanspruchnahme der Leistungen durch seinen Sohn.
Die Grundsätze des Minderjährigenschutzes greifen hier nicht, weil nicht der Minderjährige Vertragspartner geworden sei, sondern der
Vater selbst.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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