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Die Autovermietung verletzt mit ihrer Negativmitteilung den Kläger in dessen allgemeinen Persönlichkeitsrecht, ohne hierfür eine Rechtfertigung zu haben.
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Schufa Negativeintrag verletzt Persönlichkeitesrecht
Vertragsrecht, Der Kläger mietete bei einer Autovermietung einen PKW und vereinbarte eine Haftungsbeschränkung mit
einem Selbstbehalt von 950,00 €. Es kam zu einem Verkehrsunfall und die Autovermietung verlangte von dem Kläger 950
,00 €. Nach Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens schloss der Kläger einen Teilzahlungsvergleich, in dem er den
Anspruch von nunmehr 1.456,06 € anerkannte und verpflichtete zu monatlichen Raten. Die Autovermietung meldete
Kläger mit einem Negativeintrag, nämlich der Fälligkeit einer Forderung von 1.462,00 € bei der Schufa. Nachdem der
Kläger bei der Autovermietung widersprochen hatte und eine Unterlassungserklärung forderte, wurde der Eintrag auf Veranlassung der Autovermietung durch die Schufa gelöscht.
Das LG Berlin entschied mit Urteil vom 27.04.2011 (AZ 4 O 97/11), dass die Autovermietung mit ihrer Negativmitteilung
den Kläger in dessen allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzte, welches durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges Rechts
geschützt werde, ohne hierfür eine Rechtfertigung zu haben. Im heutigen Wirtschaftsleben haben Negativeintragungen
bei der Schufa für die Betroffenen eine große Auswirkung, die sie in ihrer Lebensgestaltung empfindlich treffen könne.
Banken, Versicherungen, Telefonunternehmen und weitere Wirtschaftsunternehmen verlassen sich hinsichtlich der
Beurteilung von zukünftigen Vertragspartnern häufig auf die Negativauskünfte. Mithin hätte die Autovermietung die
personenbezogenen Daten zu Lasten des Klägers nur an die Schufa übermitteln dürfen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran gehabt hätte. Ein derartiges Interesse sei nicht ersichtlich.
Da die Beklagte keine uneingeschränkte Unterlassungserklärung für die Zukunft abgegeben hat, bestehe der
Unterlassungsanspruch auch nach der Löschung.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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