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Für ihren beruflich in Ihrem häuslichen Büro genutzten PC müssen keine Rundfunkgebühren bezahlt werden.
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Keine Rundfunkgebühren für internetfähigen Zweit-PC im Arbeitszimmer
Wenn Sie selbständig sind und ihr Büro bei sich zu Hause haben, müssen Sie keine zusätzliche Rundfunkgebühr
bezahlen. Dies sieht jedenfalls der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 30.03.2010, AZ. 10 A 2910/09 so.
Ein selbständiger Informatiker, der für seine privat genutzten Räume seines Hauses stehenden Rundfunkgeräte
Rundfunkgebühren bezahlt, wehrte sich dagegen, für seine in dem beruflich genutzten Arbeitszimmer stehenden internetfähigen Rechner ebenfalls Rundfunkgebühren entrichten zu müssen.
Der Hessische VGH bestätigte die Auffassung des Informatikers. Zu seinen Gunsten greife die Privilegierungsregelung des
§ 5 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages (RGebStV).Nach dieser Vorschrift sei für neuartige
Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem
Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn
- die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen seien und
- andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.
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Mein Tipp: Entfernen Sie Ihr Radio aus dem Arbeitszimmer und
ersparen sich zusätzliche Rundfunkgebühren.
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Diese Voraussetzungen erfülle der Informatiker, da er seinen PC gewerblich und somit im nicht ausschließlich privaten Bereich nutzte,
dieser „ein und demselben Grundstück … zuzuordnen“ sei und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden, nämlich
seine privat genutzten Rundfunk- und Fernsehgeräte, die sich in seinem privat genutzten Teil des Einfamilienhauses befänden. Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV sei eindeutig.
Nach Ansicht des VGH mache es ohne weiteres Sinn, dass jemand, der bereits für die in den privaten Räumen seines Hauses aufgestellten herkömmlichen
Rundfunkempfangsgeräte Gebühren bezahle, für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere internetfähige Personalcomputer), die im nicht ausschließlich privaten Bereich
des Hauses installiert seien, keine Rundfunkgebühr entrichten müsse. Demgegenüber erscheine es vernünftig und sachlich gerechtfertigt, wenn gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV
für ein „normales“ Rundfunkgerät, das im Arbeitszimmer vorgehalten werde, Gebühren bezahlt werden müssen. Dieses „normale“ Rundfunkgerät ermögliche eindeutig und
ausschließlich nur den Rundfunkempfang, was bei Personalcomputern in der Regel anders sei. Deren Fähigkeit zum Rundfunkempfang sei nur eine von vielen Eigenschaften.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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