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Die Übersendung der nicht abgerufenen Kontoauszüge erfolge im Wesentlichen zur Übersendung und
Mitteilung des regelmäßigen Kontoabschlusses und liege damit im Interesse der Bank.
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Eine Bank darf dem Kunden für den Nichtabruf von Auszügen keine Kosten in Rechnung stellen.
Vertragsrecht, Dies hat das Landgerichtes Frankfurt am Main (LG Frankfurt/Main vom 8.04.2011 (2-25 O 260/10))
entschieden. Die Bank hatte sich in ihren Geschäftsbedingungen vorbehalten, bei einem Nichtabruf der Auszüge
innerhalb von 30 Bankarbeitstagen diese ihren Kunden per Post zuzusenden und ihnen dafür 1,94 Euro zzgl. Porto in Rechnung zu stellen.
Nach Ansicht des LG Frankfurt entspräche es gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, „dass
Entgeltklauseln, in denen ein Kreditinstitut einen Vergütungsanspruch für Tätigkeiten normiert, zu deren Erbringung es
bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet ist oder die es vorwiegend
im eigenen Interesse vornimmt, mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar sind, da
nach dem gesetzlichen Leitbild für solche Tätigkeiten ein Entgelt nicht beansprucht werden kann“.
Da die Übersendung der nicht abgerufenen Kontoauszüge im Wesentlichen zur Übersendung und Mitteilung des
regelmäßigen Kontoabschlusses erfolge und damit im Interesse der Bank, die daraus das Anerkenntnis erlange, liege dürfe sie dafür kein Entgelt nehmen.
© Rechtsanwältin Pirko Silke Lehmitz
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